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FAQ Künstler und Publizisten

Zu folgenden Zeiten steht Ihnen ein Serviceteam für Ihre Anfragen zur Verfügung:

  • Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr
  • Die Rufnummer lautet: 04421 9289000
    Anfragen, deren Bearbeitung nicht direkt im Serviceteam erfolgen kann, werden wie gewohnt an Ihre zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

Die wesentlichen Informationen zur Künstlersozialversicherung finden Sie hier auf unserer Internetseite: Sie können Vordrucke, Informationsschriften und Meldebögen anfordern oder direkt von Ihrem PC herunterladen.

Nutzen Sie für den Kontakt zu uns gerne auch unsere neuen Online-Formulare im Bereich "Service und Medien".

Für weitergehende Informationen melden Sie sich bitte unter unserer Postanschrift: Künstlersozialkasse 26380 Wilhelmshaven.

Um prüfen zu können, ob Sie zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören, reichen Sie uns bitte den Fragebogen zur  Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ein inkl. der darin angeforderten Unterlagen / Nachweise. Die Anmeldeunterlagen können Sie sich hier herunterladen oder per E-Mail hier anfordern.

Wichtiger Hinweis:

Eine Rücksendung der Anmeldeunterlagen (Fragebogen inklusive Nachweise bzw. weiterer Unterlagen) ist ausschließlich auf dem Postweg zulässig. Anmeldeunterlagen, die per E-Mail an uns zurückgeschickt werden, können von uns nicht bearbeitet werden.

Voraussetzung für die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfange. "Erwerbsmäßig" und "auf Dauer angelegt" heißt dabei, dass Sie mit dieser Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt verdienen und diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend (z. B. als Urlaubsvertretung o. ä.) ausüben.

Die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beinhaltet die Versicherungszweige der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Werden Sie nach dem KSVG versichert, so haben Sie an die KSK einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Dieser Beitrag wird durch die KSK "aufgestockt" (vergleichbar einem Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis) und dann an die zuständigen Träger (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) weitergeleitet. Die eigentlichen Leistungen wie z. B. Krankenkassen-Chipkarte, Krankengeld, Rente, Reha-Leistungen (z. B. "Kuren") beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. dem Rentenversicherungsträger; die KSK selbst erbringt diese Leistungen nicht. 

Die Kosten für eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind von verschiedenen Faktoren abhängig (z. B. vom jeweiligen Einkommen, den Beitragssätzen der verschiedenen Versicherungszweige, Elterneigenschaft ja oder nein etc.). Daher möchten wir an dieser Stelle auf unser Merkblatt "Aktuelle Werte in der Sozialversicherung" (PDF, 153 KB) hinweisen, in dem Ihnen einige Rechenbeispiele zur Verfügung stehen.

Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie dieselben Leistungsansprüche wie ein Arbeitnehmer. Hierzu gehört, dass für den Ehepartner und die Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen kann. Ob Sie bzw. Ihre Familie einen Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung haben, kann nur die zuständige (ausgewählte) Krankenkasse entscheiden, die KSK ist für diese Prüfung nicht zuständig.

Die Künstlersozialkasse (KSK) selbst ist kein Leistungsträger / keine Krankenkasse, d. h. versichert sind Sie nicht bei, sondern über die KSK bei dem Träger der Rentenversicherung (= Deutsche Rentenversicherung) bzw. der Kranken- und Pflegeversicherung (= die von Ihnen gewählte gesetzliche Krankenkasse, z. B. AOK, Ersatzkasse, Betriebs- oder Innungskrankenkasse).

Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) setzt voraus, dass Sie eine selbständige künstlerische oder publizistische Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Studentenversicherung bietet das KSVG nicht. Sollten Sie jedoch neben Ihrem Studium bereits tätig sein oder neben einer Tätigkeit ein Studium aufnehmen, so kann es durchaus zu einer Versicherungspflicht nach dem KSVG kommen. Die Künstlersozialkasse hat im konkreten Einzelfall den Einfluss des Studiums auf die Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist zu prüfen.

Eine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ebenso wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund ist. Ob für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung gesetzlich vorgeschrieben, sinnvoll oder notwendig ist, kann die Künstlersozialkasse nicht beurteilen. Bezüglich dieser Fragen müssen wir Sie leider an Ihr örtliches Finanzamt und die örtliche Verwaltung (z. B. Bürger- oder Ordnungsamt) verweisen.

Der Zusammenschluss von Personen zur gemeinsamen Durchführung von beruflichen Vorhaben im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht einer Versicherungspflicht nicht entgegen.

Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Eine konkrete Beurteilung  einer möglichen Versicherungspflicht ist ohne verbindliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalles durch die KSK nicht möglich. Eine erste Orientierung bietet jedoch z. B. Frage 1 des Fragebogens zur Prüfung der Versicherungspflicht, wo wir Sie bitten, eine Zuordnung Ihrer Tätigkeit zu den genannten Berufsgruppen vorzunehmen. Es handelt sich hierbei jedoch keinesfalls um eine abschließende Aufzählung; auch Tätigkeiten, die im Fragebogen nicht genannt werden, können durchaus unter den Schutz  des KSVG fallen und ggf. zur Versicherungspflicht führen.

Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Zeitpunkt, ab dem die Versicherungspflicht beginnt, hängt vom Termin der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und vom Datum der Meldung bei der Künstlersozialkasse (KSK) ab. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Meldung bereits selbständig erwerbsmäßig tätig sein, so beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK. Sofern Sie die Anmeldeunterlagen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angefordert haben, ist der Tag der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit der frühestmögliche Versicherungsbeginn.

Selbstverständlich benötigt die Künstlersozialkasse (KSK) Nachweise und Unterlagen, anhand derer die Versicherungspflicht und mögliche Versicherungsfreiheitstatbestände geprüft werden können. Hierzu gehören u. a. Tätigkeitsnachweise (z. B. Rechnungen mit dem Nachweis über den entsprechenden Geldeingang, Vertragskopien,  Auftragsbestätigungen etc.). Die Unterlagen, die die KSK benötigt, können Sie jedoch auch im Laufe des Feststellungsverfahrens nachreichen. Es ist daher nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie bereits vollständige Aufträge abgeschlossen haben, bevor Sie sich bei der KSK melden.

Eine konkrete Aussage über die Dauer der Prüfung Ihres Antrages können wir leider nicht machen. Wir sind jedoch stets bemüht, dieses Verfahren schnellstmöglich abzuschließen. Für den Zeitraum, bis wir über Ihren Antrag abschließend entschieden haben, sollten Sie Ihre bisherige Krankenversicherung  aufrechterhalten, damit Ihnen keine Versicherungslücke entsteht.
Hinweis für Personen, die gegenwärtig bei einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse, Innungs- oder Betriebskrankenkasse) freiwillig kranken- und pflegeversichert sind: Freiwillige Beiträge, die über den Versicherungsbeginn nach dem KSVG hinaus gezahlt worden sind, werden von der Krankenkasse erstattet. Bitte warten Sie mit einem entsprechenden Erstattungsantrag, bis Ihnen unser Feststellungsbescheid vorliegt.

Die Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist eine Pflichtversicherung, d. h. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sieht das Gesetz nicht vor, ist also nicht möglich.

Eine Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Weitere Hinweise zu dieser Frage finden Sie in unserer Informationsschrift für selbständige Künstler und Publizisten zur Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten einer privaten Krankenversicherung (PDF, 139 KB).

Hierzu lesen Sie bitte unser Infoblatt "Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse" (PDF, 161 KB). Darin ist ein Wechsel, der in der deutlichen Mehrzahl der Fälle problemlos möglich ist, beschrieben.

Hierzu möchten wir Sie auf unsere Informationsschrift "Versicherung bei der KSK trotz Nebenjob" (PDF, 164 KB) verweisen. Dort sind die einzelnen Varianten gut verständlich erläutert.

Sofern eine gesetzliche Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt, beteiligt sich die KSK zur Hälfte. Damit zahlen Versicherte und KSK die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge jeweils zur Hälfte.

Auch bei freiwillig und privat versicherten Künstlern und Publizisten berücksichtigt die KSK die Zusatzbeiträge für den Beitragszuschuss: Bei freiwillig Versicherten den halben Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse und bei privat Versicherten den halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt im Jahr 2024 = 1,7 Prozent. Grundlage für die Änderung ist das sogenannte Versichertenentlastungsgesetz, mit dem Künstler und Publizisten bei den Beiträgen für die Krankenversicherung finanziell entlastet werden.

Die KSK prüft, ob Ihre Tätigkeit künstlerisch oder publizistisch nach dem KSVG ist. Hierzu fordert die KSK Tätigkeitsbelege an, z. B. Rechnungen. Bei den Rechnungen kommt es der KSK auf Ihre Tätigkeit als solche und die Größenordnung des Umsatzes an. Die Höhe der Umsatzsteuer (7% oder 19%) spielt keine Rolle für die rechtliche Beurteilung Ihrer Tätigkeit nach dem KSVG.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind längstens für 10 Tage bzw. für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Tage.

Nach einer Sonderregelung für das Jahr 2022 kann Kinderkrankengeld nunmehr für längstens 30 Tage bzw. für Alleinerziehende für längstens 60 Tage in Anspruch genommen werden.

Damit werden für das Jahr 2022 mehr Kinderkrankentage bereitgestellt und das Kinderkrankengeld wird bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch ohne Erkrankung des Kindes gezahlt, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss. Der Anspruch richtet sich gegen die gesetzlichen Krankenkassen, so dass diese hierfür der richtige Ansprechpartner sind.

Da die Nachweisführung und Antragsmodalitäten je nach Krankenkasse abweichen können, sind die Details bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zu erfragen.

Während des Bezuges von Kinderkrankengeld besteht Beitragsfreiheit gegenüber der KSK, d. h. es sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an die KSK zu leisten.

Um die Beitragserhebung bzw. den Beitragseinzug rechtzeitig stoppen zu können, benötigt die KSK eine Bescheinigung der Krankenkasse über Beginn (und Dauer) des Kinderkrankengeldbezuges.