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Meldung an die Künstlersozialkasse

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Die Meldepflicht ermöglicht die korrekte Berechnung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG).
Die Zahlungspflicht ermöglicht die Finanzierung der Künstlersozialversicherung durch die rechtzeitige Erhebung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG).
Die Aufzeichnungspflicht ermöglicht es dem Unternehmer eine nachvollziehbare Meldung abzugeben (§ 28 KSVG).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.

Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail, aber auch telefonisch geschehen. Darüber hinaus erfasst die KSK regelmäßig Unternehmen, die Ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sind. Hierzu werden Branchen- und Adressverzeichnisse ebenso wie Informationen der Künstler- und Unternehmerverbände ausgewertet. Die KSK prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.

Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage). Für die Meldung wird von der KSK ein gesondertes Formular versandt.

In den Meldungen bis einschließlich 1999 sind die Entgelte für die einzelnen Bereiche (Wort, bildende Kunst, Musik, darstellende Kunst) getrennt aufzuführen. Vom Jahr 2000 an gilt für alle Bereiche wieder ein einheitlicher Abgabesatz. Die Aufteilung nach Kunstbereichen ist deshalb für die Jahre ab 2000 nicht mehr notwendig.

Falls Ihnen das Meldeformular der KSK noch nicht vorliegt, melden Sie sich bitte umgehend telefonisch oder schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail.

Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK nach branchenspezifischen Durchschnittswerten eingeschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden.

Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.


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