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Betriebsprüfungen

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Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorzulegen. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, vorzulegen.

Die KSK kann eine Betriebsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung durchführen. Im Regelfall wird die Künstlersozialkasse bei den abgabepflichtigen Unternehmen prüfen, ob die Künstlersozialabgabe in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Hier wird es vor allem darum gehen, die Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen des Unternehmens und der daraus resultierenden Meldungen festzustellen und ggf. Nachforderungen zu erheben oder Erstattungen zu veranlassen.

Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, fertigt die KSK einen Prüfbescheid aus. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel – insbesondere zu Art und Umfang der Aufzeichnungen – festgestellt, so sind die Unternehmen verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Die KSK kann hierzu Fristen setzen und Auflagen erteilen und ggf. eine Mitteilung des Unternehmers über die Mängelbeseitigung fordern.

Nähere Informationen zum Ablauf und Inhalt einer Betriebsprüfung sowie zur KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung können Sie unserer Informationsschrift Nr. 18 entnehmen.


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