Betriebsprüfungen
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Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen
auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorzulegen. Darüber hinaus sind
die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der
Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen
Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen, aus denen diese
Tatsachen hervorgehen, vorzulegen.
Die KSK kann eine
Betriebsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer
Außenprüfung durchführen. Im Regelfall wird die Künstlersozialkasse bei
den abgabepflichtigen Unternehmen prüfen, ob die Künstlersozialabgabe
in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Hier wird es vor allem
darum gehen, die Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen des
Unternehmens und der daraus resultierenden Meldungen festzustellen und
ggf. Nachforderungen zu erheben oder Erstattungen zu veranlassen.
Sobald
das Ergebnis der Prüfung feststeht, fertigt die KSK einen Prüfbescheid
aus. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel – insbesondere zu Art und
Umfang der Aufzeichnungen – festgestellt, so sind die Unternehmen
verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Die KSK kann hierzu Fristen
setzen und Auflagen erteilen und ggf. eine Mitteilung des Unternehmers
über die Mängelbeseitigung fordern.
Nähere Informationen zum
Ablauf und Inhalt einer Betriebsprüfung sowie zur
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung können Sie unserer
Informationsschrift Nr. 18 entnehmen.