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Ausnahmen von der Kranken- und Pflegeversicherung

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Selbständige Künstler und Publizisten werden nicht nach dem KSVG kranken- und pflegeversichert, wenn sie

  • aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. In diesen Fällen sollte mit der zuständigen Krankenkasse oder der KSK Kontakt aufgenommen werden,
  • das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen sind,
  • bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversicherungspflichtig sind (z. B. Arbeitslose nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Landwirte nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte),
  • nach den allgemeinen Vorschriften über die Krankenversicherung versicherungsfrei sind (z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen ihrer Tätigkeit als Beamter, Soldat) oder durch besonderen Bescheid von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • eine andere nicht künstlerische oder nicht publizistische Tätigkeit (z. B. als Rechtsanwalt, Arzt, Gastwirt, Tanzlehrer für Gesellschaftstanz, Dolmetscher), in mehr als geringfügigem Umfange (§ 8 SGB IV) erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben,
  • Wehr- oder Zivildienstleistende sind,
  • die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgenommen haben oder
  • ordentlich Studierende sind und die selbständige Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben.
Diese Ausnahmen sind geregelt in § 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).

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