
Die vom KSVG erfassten selbständigen Künstler und Publizisten nehmen unter den Freiberuflern eine Sonderstellung ein. Sie haben den Vorteil, nur die etwa Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufbringen zu müssen. Ihre Beitragslast entspricht derjenigen eines Arbeitnehmers. Die andere Hälfte wird von den zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und vom Bund aufgebracht. ...mehr...