Prüfung der Abgabepflicht von (Laien-) Musikvereinen als Ausbildungseinrichtung
Die Besprechung von BVA, KSK, DRV und BMAS zur Prüfung der Abgabepflicht von (Laien-) Musikvereinen als Ausbildungseinrichtung nach dem KSVG brachte am 25.08.2010 in Bonn folgendes Ergebnis:
Nach eingehender Diskussion der möglichen Abgrenzungskriterien zwischen abgabepflichtigen Musikschulen und im Bereich der Ausbildung abgabefreien (Laien-) Musikvereinen im Lichte der Rechtsprechung des BSG bestand Einvernehmen, dass die KSK bei der Ermittlung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG künftig wie folgt verfährt:
- Werden in Musikvereinen nicht mehr als 20 Schüler unterrichtet, ist davon auszugehen, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG besteht.
- Werden mehr als 20 aber weniger als 61 Schüler unterrichtet, wird vermutet, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG besteht, wenn der Musikverein keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 2.100 Euro p.a. (Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG) zahlt. Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die Künstlersozialkasse im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird.
- Werden mehr als 60 Schüler unterrichtet, wird die Abgabepflicht des Musikvereins unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ausbildungseinrichtung und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG geprüft.
- Die vereinbarte Verwaltungspraxis wird nach 18 Monaten überprüft.