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Prüfung der Abgabepflicht von (Laien-) Musikvereinen als Ausbildungseinrichtung

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Die Besprechung von BVA, KSK, DRV und BMAS zur Prüfung der Abgabepflicht von (Laien-) Musikvereinen als Ausbildungseinrichtung nach dem KSVG brachte am 25.08.2010 in Bonn folgendes Ergebnis:

Nach eingehender Diskussion der möglichen Abgrenzungskriterien zwischen abgabepflichtigen Musikschulen und im Bereich der Ausbildung abgabefreien (Laien-) Musikvereinen im Lichte der Rechtsprechung des BSG bestand Einvernehmen, dass die KSK bei der Ermittlung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG künftig wie folgt verfährt:

 

  1. Werden in Musikvereinen nicht mehr als 20 Schüler unterrichtet, ist davon auszugehen, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG besteht.
  2. Werden mehr als 20 aber weniger als 61 Schüler unterrichtet, wird vermutet, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG besteht, wenn der Musikverein keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 2.100 Euro p.a. (Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG) zahlt. Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die Künstlersozialkasse im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird.
  3. Werden mehr als 60 Schüler unterrichtet, wird die Abgabepflicht des Musikvereins unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ausbildungseinrichtung und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG geprüft.
  4. Die vereinbarte Verwaltungspraxis wird nach 18 Monaten überprüft.

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