Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21.07.2011 entschieden, dass auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website zum Arbeitseinkommen im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zählen.
Das Bundessozialgericht hat damit in letzter Instanz die bisherige - von mehreren Sozialgerichten bestätigte - Rechtsauffassung der Künstlersozialkasse verworfen. Danach war nicht als Publizist nach dem KSVG zu versichern, wer zwar journalistisch, redaktionell, wortgestaltend arbeitet, Einnahmen aber nicht als Gegenleistung für die journalistischen Arbeiten erzielt, sondern indirekt über Werbung.
Wer in der Vergangenheit einen ablehnenden Bescheid wegen einer „indirekten Vermarktung“ von der Künstlersozialkasse erhalten hat, sollte erneut den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der KSK einreichen.
In einigen Fällen kann sich die abschließende Entscheidung über schwebende Verfahren noch bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe verzögern.
Bundessozialgericht: Medieninformation Nr. 21/11
- 2011-08-15 11:56:35