Häufig werden Widersprüche gegen die Erhebung der KSA mit der Begründung erhoben, dass KSVG sei verfassungswidrig geworden. Es wird Bezug genommen auf einen Mustertext des Bundes der Steuerzahler.Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die Erhebung ist nicht verfassungswidrig.Die KSK verweist auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.09.2010 Az. L 4 KR 3419/09, welches hier auszugsweise wiedergegeben wird:
Unabhängig von dem begrenzten Prüfungsumfang hinsichtlich des Bescheids vom 02. November 2007 ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass das KSVG verfassungswidrig ist. Eine andere Beurteilung als im Beschluss des BVerfG vom 08. April 1987 (u. a. 2 BvR 909/82 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), in welchem die verfassungsrechtlichen Fragen vom BVerfG geklärt worden sind (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. September 1998 - 1 BvR 1670/97 -, veröffentlicht in juris), ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin erhobenen Einwände nicht veranlasst.
Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten findet ihre Rechtfertigung in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbständigen Künstlern und Publizisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass sich an diesem besonderen Verhältnis etwas geändert hat.
Soweit die Klägerin meint, jede Berufsgruppe, die selbstständig arbeite, habe für ihre soziale Sicherung selbst aufzukommen, übersieht sie, dass der Gesetzgeber bei bestimmten Selbstständigen ein soziales Absicherungsbedürfnis sieht und diese deshalb in die sozialen Sicherungssysteme mit einbezogen hat, wie bestimmte Selbstständige in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI; vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 04. November 2009 - B 12 R 3/08 R und B 12 R 7/08 R -, veröffentlicht in juris) oder die Landwirte und auch deren Ehegatten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 - SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 und Nichtannahmebeschluss vom 01. März 2004 -1 BvR 2099/03 -SozR 4-5868 §1 Nr. 3).
Ein strukturelles Vollzugsdefizit vermag der Senat jedenfalls derzeit nicht zu erkennen. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 (BGB1. I, S.1034) hat der Gesetzgeber Änderungen der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen, die der Herstellung von Beitrags- und Abgabegerechtigkeit, der Stabilisierung der Finanzierung und damit der Stärkung der Künstlersozialversicherung dienen sollen und im Dialog mit den Vertretern der Künstler und Publizisten sowie der abgabepflichtigen Verwerter entwickelt worden sind (Bundestags-Drucksache 16/4373 S. 8). Insbesondere ist durch Art. 2 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze § 28p SGB IV um den Abs. 1a ergänzt worden, der den Trägem der Rentenversicherung eine Prüfpflicht bei den Arbeitgebern als eigene Aufgabe überträgt, ob diese ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Dieses Gesetz hat die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit nicht berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG,154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Anmerkung der KSK:
Das LSG Baden-Württemberg nimmt Bezug auf die Bundestags-Drucksache 16/4373 (S. 8) und nicht - wie irrtümlich im Urteil angegeben - auf die Bundestags-Drucksache
16/4374 (S. 8).
- 2010-10-06