...und verstößt nicht gegen die Sechste EG-Richtlinie (hier: Art. 33 Abs. 1)
Das Sozialgericht Berlin hat am 07. April 2009 durch Beschluss (S 166 KR 504/09 ER) entschieden, dass Widersprüche gegen die Bescheide der Künstlersozialkasse über die Abgabepflicht wegen Verstoßes gegen Verfassung und EU-Recht keine aufschiebende Wirkung haben. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ließen sich nicht feststellen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Auszug aus dem Urteil:
"Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die §§ 23 ff. KSVG. Hiernach hat die Antragsgegnerin von den zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage zu erheben. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG u. a. die Entgelte für künstlerische Werke und Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler zahlt, auch wenn diese selbst nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Über die grundsätzliche Abgabepflicht der Antragstellerin nach dem KSVG streiten die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht. Streitig ist alleine, ob es sich bei der Künstlersozialabgabe um eine nach Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (ABI.L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) unzulässige Umsatzsteuer handelt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche gegen die Beitragsbescheide als gering anzusehen. Denn wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen verfassungsgemäßen Sozialversicherungsbeitrag. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 08. April 1987 (2 BvR 909/82 u. a.; NJW 1987, 3115) festgestellt. Bis zu dieser Entscheidung bestanden Zweifel, ob es sich bei der Künstlersozialabgabe nach dem im Jahr 1983 in Kraft getretenen KSVG um eine (unzulässige) Sonderabgabe oder Steuer oder einen (nicht verfassungsgemäßen) Sozialversicherungsbeitrag handele. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber in der o. a. Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des KSVG im Wesentlichen bestätigt und festgestellt, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe um einen verfassungsgemäßen Sozialversicherungsbeitrag handele, der den Prüfungsmaßstäben, die sich aus den Grundrechten der Art. 12 Abs. 1, 14, 2 Abs. 1 und insbesondere auch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergäben, Stand hielte. Angesichts dieser Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, hält die Kammer weitere Ausführungen zur Rechtsnatur der Künstlersozialabgabe für entbehrlich.
Angesichts dessen, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Steuer handelt, ist der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die Sechste Richtlinie nicht zu erkennen."
Weiterführende Informationen finden Sie auch in unserem "FAQ für Unternehmen und Verwerter", siehe dort Frage 18.
- 30.04.2009